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1244. o. T. Nimptsch, in der Adalbertkirche.

Boleslaus Herzog von Schlesien und Polen erlaubt, dass für den Bau des Domes zu Breslau die Ziegelscheunen (stodole) auf herzoglichem Grunde erbaut und das Holz zur Erbauung derselben sowie zum Brennen der Ziegeln aus den herzoglichen Büschen (gayonibus) und Wäldern genommen werde, befreit alle Arbeiter bei dem Baue von der Gerichtsbarkeit des Breslauer Vogtes und anderer herzoglicher Richter und überweist sie ausschliesslich der Kompetenz des Bau-Prokurators, zu dessen Unterstützung auch ein herzoglicher Kämmerer bestimmt wird. Die Prokuratoren dürfen auch Arbeiter in's Gefängniss setzen und frei lassen ohne weitere Zahlung als die zwei Pfennige der Gefängnisswärter (solniconum). Die Breslauer Münzer sollen wöchentlich vom Gelde der Kirche vier Mark münzen nach dem Kurs der Münze ohne alle Präge kosten bis zur Beendigung des Baues. Auch der Kastellan von Breslau hat die bei dem Baue Betheiligten von der Burgwache (stroza) befreit, und er sowie die übrigen Barone stimmen diesen Freiheiten für die Dauer des Baues zu.

Z. (Thomas) Bischof von Breslau, Bogusl. Propst, Th(eoder.) Kantor von Breslau, Gherlaus Propst von Lebus, mag. G(oswinus) Kantor von Posen, R(adzlaus) Kast. von Breslau, L(assota) Kastellan von Liegnitz, M(rochco) Kastellan von Ritschen, B. Kastellan von Krossen (in No. 607 Mrozko), Z(bilut) Kastellan von Sandewalde (in No. 607 Gebhard), P(etrico) Hofrichter, S. Truchsess, M. Unterrichter, A(lbert) Jägermeister, J. Kämmerer von Liegnitz, Th. Sohn des Peregrin u. a. V.


Stenzel, Bisthums-Urk. 6 aus dem Orig. Domarchiv C. 11 mit dem beschädigten Siegel des Herzogs.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.